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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Leistungen und Lieferungen sowie Bestellungen bei Lieferanten (einschließlich Montageleistungen). Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder andere allgemeine Bedingungen gelten nur, soweit dies für den einzelnen Auftrag ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt worden ist.

  2. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen.

  3. Für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.

  4. Lieferanten haben innerhalb von fünf Werktagen nach Auftragseingang an NH INDUSTRIETECHNIK eine schriftliche Auftragsbestätigung zu schicken

  5. sämtliche Abreden bedürfen der Schriftform und unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

  6. Unsere Angebote sind freibleibend.

  7. Alle angegebenen Maße, Leistungen und Gewichte sind nur als angenäherte Werte anzusehen, es sei denn, dass bestimmte Werte ausdrücklich durch NH INDUSTRIETECHNIK zugesichert worden sind. Das gleiche gilt für Prospekte und Drucksachen etc. sowie für Angebotsunterlagen und Zeichnungen, an welchen wir uns Eigentums und Urheberrechte vorbehalten. Mit Ausnahme von Prospekten und Drucksachen dürfen Angebotsunterlagen und Zeichnungen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  8. NH INDUSTRIETECHNIK kann von Verträgen mit Lieferanten zurücktreten, wenn die Leistung nicht sach- und fachgerecht und entsprechend der Bestellung ausgeführt ist und trotz eingeräumter Frist zur Nachbesserung durch den Lieferanten keine Mängelbeseitigung durchgeführt wurde, die Beseitigung der Mängel durch den Lieferanten nicht zum Erfolg führt oder eine Mängelbeseitigung nicht mehr durchführbar ist (Fehllieferung)

 

2. Preis

 2.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, 

     Montagekosten werden gesondert ausgewiesen.

  1. Bei Verträgen sind wir berechtigt, etwa nach Angebotsabgabe bzw. nach Auftragserteilung eintretende Preis- und Lohnerhöhungen in Rechnung zu stellen. Im Übrigen besteht dieses recht nur, soweit wir die Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen haben.

  2. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagenzusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3. Zahlung

3.1.          Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt, rein netto zu leisten.

3.2.          bei Verträgen gemäß Abschnitt 9. sind nicht rechtzeitig geleistete Beträge 30 Tage nach Zugang der Rechnung mit dem für die Bankkredite üblichen Zinssatz (zzgl. Nebenkosten) mindestens mit 4% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ohne das es einer Mahnung bedarf.

  1. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von drei Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist können wir – auch ohne das wir dies ausdrücklich angedroht haben – nach unserer Wahl statt der Erfüllung ganz oder Teilweise Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Schadenersatzanspruch wird durch einen – angedrohten oder erklärten – Rücktritt nicht berührt.

  2. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung oder mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, so können wir unter Widerruf etwaiger Stundenvereinbarungen – hinsichtlich aller vom Auftraggeber bestellten Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung verlangen. Das gleiche gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sich der Auftraggeber in einer ungünstigen Vermögenslage befindet.

  3. Eine Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftigen festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

  4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nicht geltend machen.

  5. Wird durch eine Zahlung nur ein Teil der uns zustehenden fälligen Forderungen erfüllt, so können wir ohne Rücksicht auf eine etwa vom Auftraggeber getroffene Bestimmung die Verrechnung nach unserer Wahl vornehmen.

  6. Bei Anzahlung durch den Auftraggeber erfolgt die  Übergabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, von einem namhaften deutschen Kreditinstitut, durch den Auftragnehmer.

 

  1. Leistungszeit

    1. Eine von NH INDUSTRIETECHNIK  angegebene Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so erfolgt die Lieferung rechtzeitig, wenn bis zum Ablauf der Lieferzeit a) bei Lieferung ohne Montage: die Ware versandbereit steht und der Auftraggeber davon unterrichtet wurde b)bei der Lieferung mit Montage: die Anlage betriebsfertig ist Eine vereinbarte Leistungszeit ist unverbindlich, wenn wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Fehlen technischer Voraussetzungen , Genehmigungen usw.) die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann.

    2. Der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden ist beschränkt. Die Entschädigung beträgt höchstens für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %; insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtausrüstung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich, benutzt werden kann

    3. Hält der Lieferant Liefertermine die vertraglich geregelt sind nicht ein, kann NH INDUSTRIETECHNIK eine Vertragsstrafe von 0,5% für jede begonnene Woche, maximal jedoch 5% des Vertragspreises inkl. aller Leistungen geltend machen.

 

  1. Gefahrenübergang und Transport

    1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über. Dies gilt  auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn von uns noch andere Leistungen (z.B. Anfuhr, Montage) oder die Versandkosten übernommen worden sind. Die Sendung wird von uns, falls nichts anderes vereinbart, auf Kosten des Auftraggebers versichert.

    2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

    3. Sind uns keine besonderen Weisungen gegeben, so versenden wir unsere Lieferteile an die uns bekannte Adresse. Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Auftraggebers nach bestem Ermessen und ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.

 

  1. Haftung für Mängel

    1. Die Lieferung ist bei Ankunft sofort zu prüfen. Sichtbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen nach Ankunft schriftlich zu rügen, andernfalls gilt  die Lieferung als genehmigt und anerkannt.

    2. Etwaige Mängel werden von uns beseitigt. Wir behalten uns vor, nach unserer Wahl ganz oder teilweise Ersatz zu liefern.

    3. Mit der Mängelbeseitigung etwa zusammenhängende Kosten für Montage- und Reparaturarbeiten, insbesondere Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung, werden von uns nicht übernommen.

    4. Sollte die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, so kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung des Preises oder, wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

    5. Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Leistung insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar dem gelieferten oder bearbeiteten teil anhaften, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung. Nicht ausgeschlossen oder beschränkt sind außer bei Verträgen gemäß Abschnitt 9. – vertragliche Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften (§§ 463, 480 Absatz 2, § 635 BGB) sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden , die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.

    6. Unsere Haftung für Mängel gelieferter Geräte oder sonstiger Teile erlischt mit der Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten an den Auftraggeber.

    7. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr bzw. im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung.

    8. Solange der Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Rückstand ist, sind wir zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet.

    9. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

 

  1. Aufträge an Dritte

    1. NH INDUSTRIETECHNIK muss die Weitergabe von Aufträgen an Dritte durch den Lieferanten ausdrücklich schriftlich genehmigen, dass setzt eine umfassende Information durch den Auftragnehmer voraus

    2. erfolgt eine Zuwiderhandlung durch den Auftragnehmer kann durch NH INDUSTRIETECHNIK Schadenersatz gefordert werden

 

  1. Eigentumsvorbehalt

    1. Alle gelieferten Teile bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Teile zu verlangen. Machen wir von diesem Recht gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

    2. Werden Geräte durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines dem Auftraggeber gehörenden Gebäudes, so ist der Auftraggeber bei Zahlungsverzug verpflichtet, den Ausbau zu dulden und das Gerät herauszugeben. Der Einbau in ein fremdes Gebäude bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die wir davon abhängig machen können, dass der Gebäudeeigentümer sich für den Fall des Zahlungsverzuges  mit dem Ausbau und der Herausgabe des Gerätes an uns einverstanden erklärt.

    3. Der Auftraggeber darf die von uns gelieferten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur so lange weiter veräußern, wie er nicht im Zahlungsverzug ist. Voraussetzung ist ferner, dass der Auftraggeber gegen die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen wirksam an uns abtreten kann. Zu anderer Verfügung, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

    4. Die aus der Weiterveräußerung (einschließlich Einbau) entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die Bezahlung aller unserer Forderungen aus den Geschäftsbedingungen mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben und dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen.

    5. Soweit der Wert der Sicherheit die gesicherten Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

    6. Von einer Pfändung der von uns gelieferten Gegenstände oder der abgetretenen Forderungen muss der Auftraggeber uns unverzüglich benachrichtigen.

 

  1. Versicherungsschutz

    1. Im Falle von etwaigen auftretenden Schäden bei der Leistungserfüllung für die NH INDUSTRIETECHNIK durch den Lieferanten hat er folgende Versicherungen abzuschließen und schriftlich nachzuweisen

Mindestversicherungssumme pauschal für Personen und/oder Sachschäden            3.000.000,00          €

Mindestversicherungssumme für Vermögensschäden                                               100.000,00          €

Mindestversicherungssumme für Tätigkeitsschäden                                                  100.000,00          €

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

    1. Erfüllungsort ist Sonneberg

    2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird, soweit zulässig, Sonneberg vereinbart. Wir sind auch berechtigt die Klage bei einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu erhaben. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

    3. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

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